Allgemein

Cannabis im Garten

Veröffentlicht am 29. Okt. 2024
Cannabis im Garten

Verbot des Cannabisanbaus im Kleingarten

Seit dem 1. April 2024 gilt das neue Cannabis-Gesetz. Entgegen einiger Missverständnisse in der Öffentlichkeit ist der private Anbau von Cannabis nicht überall erlaubt. Die Legalisierung bezieht sich lediglich auf den Anbau in der eigenen Wohnung und nicht auf gepachtete Kleingartenparzellen.

Der Landesverband der Gartenfreunde Sachsen-Anhalt e.V. hat hierzu einen Kommentar in seiner Rechtsecke veröffentlicht.

Zum Anbau von drei Cannabispflanzen

Auch nach dem Inkrafttreten des Cannabis-Gesetzes ist der Anbau von Cannabis in Kleingartenanlagen grundsätzlich nicht gestattet. Das Gesetz erlaubt den Anbau der oft zitierten drei Pflanzen lediglich in der eigenen Wohnung oder am gewöhnlichen Aufenthaltsort. Diese Bedingungen treffen nicht auf Kleingärten zu, es sei denn, es liegt eine bestandsgeschützte Wohnnutzung gemäß §18 (2) bzw. §20a (8) des Bundeskleingartengesetzes vor.

Selbst in Fällen, wo eine bestandsgeschützte Wohnnutzung vorliegt, wäre der Anbau nur innerhalb der Laube erlaubt. Der im §10 Abs. 1 des Cannabis-Gesetzes geforderte Schutz vor Zugriff Dritter, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, muss gewährleistet sein. Dies ist auf einer typischen Kleingartenparzelle im Regelfall nicht möglich.

Was bedeutet das konkret?

Die gesetzliche Regelung ist eindeutig und setzt den Schutz von Kindern und Jugendlichen in den Vordergrund. Cannabis ist keine Pflanze, die zur kleingärtnerischen Nutzung gehört. Verstöße können rechtliche Konsequenzen wie Anzeigen wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie den Verlust des Pachtverhältnisses nach sich ziehen.

Informationsblatt Cannabisanbau